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Freiheit und Sicherheit
Nach Art 1 Abs 1 PersFrG hat jedermann „das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit)“. Das damit begründete verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht schützt Menschen vor gesetzwidrigen Entziehungen der körperlichen Bewegungsfreiheit (Festnahme, Anhaltung, Strafhaft; s VfSlg 13.300, 13.063; vgl auch Berka, Die Grundrechte. Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich [1999] Rz 397). Das Recht auf persönliche Freiheit ist aber nicht ohne Schranken gewährleistet. Ein Entzug der persönlichen Freiheit muss gesetzlich vorgesehen sein (Gesetzesvorbehalt; s dazu Berka, Die Grundrechte. Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich [1999] Rz 403; Kopetzki, Recht auf persönliche Freiheit, in Machacek/Pahr/Stadler (Hrsg) 50 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte in Österreich III (1997) 280 ff). Der darf Eingriffe in dieses Recht nur vorsehen, „wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist“ (Verhältnismäßigkeit; Art 1 Abs 3 PersFrG; s dazu Berka, Die Grundrechte. Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich [1999] Rz 403). Eine Freiheitsentziehung darf nur in der „gesetzlich vorgeschriebenen Weise“ erfolgen. Eine Festnahme darf grundsätzlich nur von einem richterlichen Organ verfügt werden. Soweit ein Freiheitsentzug ausnahmsweise von Verwaltungsbehörden angeordnet werden darf, muss ein Gericht oder „eine andere unabhängige Behörde“ zur Überprüfung einer solchen Maßnahme gesetzlich zuständig sein. Die Gründe, aus denen eine Freiheitsentziehung angeordnet werden darf, sind verfassungsgesetzlich taxativ festgelegt in Art 1 Abs 2, Art 2 Abs 2 Z 17 PersFrG: Freiheitsentzug als Strafe, Freiheitsentzug wegen Tatverdachts, Freiheitsentzug als Beugemittel, Freiheitsentzug wegen Krankheit und Freiheitsentzug zum Zwecke notwendiger Erziehungsmaßnahmen; im Bereich des Fremdenrechts ist der Freiheitsentzug als fremdenpolizeiliche Maßnahme von besonderer Bedeutung. Nach Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrG darf ein Freiheitsentzug verfügt werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern (Art 5 Abs 1 lit f EMRK verlangt hingegen ein „schwebendes Verfahren“; s dazu EGMR 22. 3. 1995, Quinn, ÖJZ 1997, 632; zu dieser Problematik insgesamt Wiederin, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Fremdenpolizeirecht. Eine rechtsdogmatische Untersuchung zur Zurückschiebung, Ausweisung und Abschiebung nach dem Fremdengesetz 1992 [1993] 32). Einen Freiheitsentzug aus dem Grund der Sicherung des Asylverfahrens ist dem Verfassungsrecht nicht zu entnehmen. Die verfassungsgesetzlich vorgesehenen (s dazu Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 612; Wiederin, Migranten und Grundrechte. Ein Überblick [2003] 28). Festnahme- und Haftgründe müssen restriktiv, dh zu Gunsten der in Haft genommenen Person, ausgelegt werden (Berka, Die Grundrechte. Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich [1999] Rz 405). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zum Zwecke derVorführung vor die Asylbehörden festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder gegen diesen Fremden ein Festnahmeauftrag (zum Festnahmeauftrag s Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 399) erlassen worden ist (§ 47 Abs 1 AsylG 2005). Eine Festnahme gem § 47 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 (dh, wenn der Fremde, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist) darf nur so lange aufrecht erhalten werden, als dies notwendig ist; sie darf 48 Stunden jedenfalls nicht überschreiten. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, am Verlassen der Erstaufnahmestelle zu hindern, bis diese soweit dies zulässig ist erkennungsdienstlich behandelt und durchsucht worden sind (§ 47 Abs 3 AsylG 2005). Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist (§ 47 Abs 4 AsylG 2005). Die Festnahme zum Zwecke der Vorführung ist verfassungsgesetzlich nur zulässig, wenn eine beabsichtigte Ausweisung bzw eine Auslieferung überhaupt sicherbar ist. Steht von vornherein fest, dass es in unmittelbarer Zukunft nicht zu einer Ausweisung oder Auslieferung kommen wird, wäre die Festnahme zum Zwecke der Vorführung nicht zulässig. Diese Einschränkung gilt grundsätzlich auch für die Ermächtigung, Asylwerber unter den gesetzlich vorgesehenen Fällen am Verlassen der Erstaufnahmestelle zu hindern. Der Freiheitsentzug muss auch hier auf Fälle der Notwendigkeit beschränkt bleiben, so dass die Anhaltung nicht länger aufrechterhalten werden darf, als dies zur Durchführung einer Ausweisung oder Auslieferung notwendig ist, und so dass die Behörde das Verfahren mit der gebotenen Schnelligkeit durchzuführen hat (VfSlg 13.958). Ausweisung nach Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrG sind alle Maßnahmen, die darauf abzielen, dass der betroffene Fremde das Land verlässt (VfSlg 13.300; Berka, Die Grundrechte. Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich [1999] Rz 422). Die Verhinderung der Einreise ist im PersFrG nicht ausdrücklich als Haftgrund vorgesehen, doch kann auch im Zuge der Einreise ein Freiheitsentzug aus dem Grunde der Sicherung der Ausweisung bzw der Auslieferung legitim Platz greifen (s dazu wie auch zum Verhältnis des PersFrG zu Art 5 EMRK Wiederin, Migranten und Grundrechte. Ein Überblick [2003] 28). ####################
Letzte Änderung: 14. Mai 2007 |