Wie bei anderen Normen auch ist am Inhalt des Staatsvertrages zu prüfen, ob er unmittelbar anwendbares Recht oder nur eine die gesetzgebenden Organe treffende Verpflichtung enthält, die bestehende Rechtsordnung dem Staatsvertrag anzupassen, soweit jene mit ihm nicht übereinstimmt, und in Hinkunft keine Rechtsvorschriften zu erlassen, die dem Staatsvertrag widersprechen, der Staatsvertrag also „self-executing“ oder „non self-executing“ ist. Self-executing ist eine Vertragsbestimmung dann, wenn der Normadressat (Anspruchsberechtigte) so bezeichnet und der Norminhalt (Anspruch) so formuliert ist, daß die innerstaatlichen Vollzugsorgane die Bestimmung ohne weiteres anwenden können (Zemanek, Völkervertragsrecht, Rz 342 f). Maßgeblich sind demnach inhaltliche und nicht formelle Kriterien, sodass die Qualifikation einer Norm als self-executing letztendlich eine Frage der Interpretation ist (vgl Öhlinger, 141). Das erforderliche Maß der inhaltlichen Bestimmtheit richtet sich nicht nach Art 18 B-VG (vgl dazu Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, Rz 239; so aber noch zB Bleckmann, Anwendbarkeit, 305 ff; Ermacora, Staatsvertrag, 397; Öhlinger, 142 f; Rosenmayr, Asylverfahren, 121; Winkler, JBl 1961, 12), weil Art 18 B-VG nicht die Qualifikation einer Norm als Norm berührt. Ist eine Norm non self-executing, fehlen der „Norm“ essentielle Momente wie zB Normenadressat oder irgendein faßbarer Inhalt, sodaß im innerstaatlichen Rechtsbereich eine Norm überhaupt nicht vorliegt. Im Gegensatz dazu kann Art 18 B-VG nur geltende und verbindliche Normen treffen; die genannte Verfassungsbestimmung konstituiert nichts anderes als ein Fehlerkalkül im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot im Lichte des rechtsstaatlichen Prinzips. Würde man das erforderliche Maß der inhaltlichen Bestimmtheit im Lichte des Art 18 B-VG betrachten, wäre jede Aufhebung einer Norm eines transformierten (adoptierten) Staatsvertrages durch den VfGH vor dem Hintergrund des Art 18 B-VG ausgeschlossen, weil eine transformierte Bestimmung, sollte sie unter den Anforderungen des Art 18 B-VG liegen, non self-executing und damit im innerstaatlichen Rechtsbereich eine Nichtnorm darstellen würde.
Wenn die Verantwortung zum Schutz der Menschenrechte durch den Heimatstaat nicht wahrgenommen wird, wird den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen internationaler Schutz (in Form der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung) zu teil. In diesem Sinn ist das Asyl- und Flüchtlingsrecht als unter Umständen notwendiges Mittel zu einer effektiven Umsetzung und Gewährung der international verbürgten Menschenrechte zu verstehen.