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Vertragsänderungen
I. AllgemeinesWie ein völkerrechtliche Verträge durch die Vertragsparteien geschaffen wird, können sie auch jederzeit durch eine entsprechende Übereinkunft aller Vertragsparteien wieder abgeändert (vg Art 39 WVK, Art 39 Abs 1 WVKIO) oder auch außer Kraft gesetzt werden. Eine solche Vertragsänderung kann sich auf einzelne Vertragsbestimmungen, aber auch auf den Vertrag in seiner Gesamtheit beziehen. Die einvernehmliche Änderung einzelner Vertragsbestimmungen wird als Änderung („amendmend“) bezeichnet, die umfassende Änderung des gesamten Vertrages als Revison (vgl einerseits Art 108, andererseits Art 109 UN-Charta; Heinegg, Abwandlung des Vertrages durch die Vertragsparteien, in Ipsen Völkerrecht5 [2004] 161). In der WVK wird zwischen diesen beiden Formen nicht unterschieden und diesbezüglich der einheitliche Begriff „Änderung“ („amendmend“) verwendet (vgl YBILC 1966 II 232). Während die Abänderung eines bilateralen Vertrages im Einvernehmen der beiden Parteien relativ einfach erfolgen kann, stößt dies bei multilateralen Verträgen weithin auf große Schwierigkeiten und ist faktisch nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Vor diesem Hintergrund haben einzelne Vertragsparteien eines multilateralen Vertrages wiederholt eine Änderung des multilateralen Vertrages vereinbart und diese Änderung auf ihren Kreis beschränkt (sog „contracting-out“ oder „inter se“-Abkommen). Im Lichte dessen unterscheidet die WVK in Teil IV (Art 39 ff WVK) zwischen „Änderung“ des Vertrages und dessen „Modifikation“. Danach umfasst die Modifikation des Vertrages die Änderung einzelner Vertragsbestimmungen oder des gesamten Vertrages, die ein beschränkter Kreis der Parteien ausschließlich im Verhältnis untereinander vereinbaren (die sog „inter se“-Abkommen). Demgegenüber bezeichnet die „Vertragsänderung“ die Abwandlung des Vertrages durch alle Vertragsparteien des multilateralen Vertrages. Die Grenzen zwischen Änderung und Modifikation eines Vertrages durch die Vertragsparteien sind nicht immer eindeutig auszumachen (s dazu Heinegg, Abwandlung des Vertrages durch die Vertragsparteien, in Ipsen Völkerrecht5 [2004] 162). Wichtig ist es festzuhalten, dass durch „inter se“-Abkommen die Rechte der übrigen Vertragsparteien nicht beeinträchtigt werden dürfen; dies gilt etwa für das Verhältnis des Asylprotokolls einerseits zur GFK und EMRK (aber auch der UN-Pakte) andererseits. II. VertragsänderungSieht der betreffende Vertrag im Hinblick auf dessen mögliche Änderung selbst nichts anderes vor, so finden diesbezüglich die Vorschriften des Teiles II (Art 7 ff) WVK „über den Abschluss und das Inkrafttreten von Verträgen Anwendung (Art 39 WVK bzw Art 39 Abs 1 WVKIO). In diesem Zusammenhang wurde die Frage aufgeworfen, ob wegen der Beschränkung der WVK auf schriftliche Verträge (Art 2 Abs 1 lit a WVK) eine Änderung des schriftlichen Vertrages durch mündliche oder konkludente Vereinbarungen zulässig sei (s dazu Heinegg, Abwandlung des Vertrages durch die Vertragsparteien, in Ipsen Völkerrecht5 [2004] 163). Dazu ist besonders zu beachten, dass sich im Völkerrecht das Prinzip des „actus contrarius“ nicht durchgesetzt hat und im Hinblick auf den Abschluss von Verträgen grundsätzlich Formfreiheit besteht. Zudem lässt Art 3 WVK trotz deren Beschränkung auf schriftliche Verträge die Geltung formloser Verträge unberührt. Im Ergebnis kann die Änderung eines schriftlich abgeschlossenen Vertrages nicht nur in Schriftform, sondern auch mündlich, konkludent oder durch nachfolgende Praxis (subsequent practice) erfolgen. Bei der Änderung durch nachfolgende Vertragspraxis gilt aber mit der Einschränkung, dass nur auf das Verhalten der völkerrechtlich zuständigen Organe abgestellt werden kann; das Verhalten „untergeordneter Organe“ könnte nur mittelbar von Interesse sein, wenn es etwa vom völkerrechtlich verantwortlichen Organ ausdrücklich oder schlüssig geduldet worden ist. Haben sich die Parteien eines multilateralen Vertrages zu einer Änderung des Vertrages (nicht bloß zu dessen Modifikation iSd WVK) entschlossen, so gilt Art 40 WVK, wenn der betreffende Vertrag selbst nichts anderes vorsieht. Der Zweck des Art 40 WVK liegt vorrangig darin, die Zusammensetzung und die Struktur der ursprünglichen Vertragsstaaten zu erhalten. Sollte das nicht möglich sein, müssen die Rechtsbeziehungen der Mitgliedstaaten des ursprünglichen Vertrages und denen den Vertragsstaaten der Änderungsübereinkunft zueinander und untereinander klargestellt werden (s dazu Heinegg, Abwandlung des Vertrages durch die Vertragsparteien, in Ipsen Völkerrecht5 [2004] 164). Heinegg, Abwandlung des Vertrages durch die Vertragsparteien, in Ipsen Völkerrecht5 [2004]
Letzte Änderung: 1. Mai 2007 |